Kindergartenordnung

Kindergartenordnung

Stand: 12.07.2011
Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen,
die zwischen dem Träger der Einrichtung – h&b learning - und den
Erziehungsberechtigten getroffen werden. Aufgaben und Ziele des Waldkindergartens
werden im pädagogischen Konzept behandelt.
§ 1 Aufnahme im Waldkindergarten
1. Im Waldkindergarten werden Kinder in der Regel vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen.
2. Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung können in den
Waldkindergarten aufgenommen werden, wenn ihren Bedürfnissen Rechnung getragen
werden kann. Ihre Inklusion in die ganz normalen Abläufe des Waldkindergartens ist eine
Bereicherung für die Gruppe und daher anzustreben.
3. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Waldkindergarten ärztlich untersucht
werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die U 8, soweit sie nicht länger als zwölf
Monate zurückliegt. Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung muss bei der
Aufnahme vorliegen.
§ 2 Abmeldung/Kündigung
1. Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung (Kündigung) hat in jedem Fall
schriftlich zu erfolgen und ist an den Träger zu richten.
2. Eltern und Träger können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende
ordentlich kündigen. Die ordentliche Kündigung jeweils zum 30.06. und zum 31.07. eines
jeden Jahres ist ausgeschlossen.
3. Bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden, erfolgt die Kündigung
automatisch zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.).
4. Darüber hinaus steht den Eltern und dem Träger die außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund offen. Solche wichtigen Gründe seitens des Trägers können etwa sein:
Wiederholtes Nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Kindergartenordnung bzw.
Verletzen der darin aufgeführten Pflichten der Eltern, Nichterfüllen der
Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung.
§ 3 Betriebsjahr
Das Betriebsjahr beginnt jeweils am 01. September eines Jahres und endet am 31.
August des Folgejahres.
§ 4 Ausschluss
1. Sofern ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt den Kindergarten nicht mehr
besucht hat, kann der Platz neu besetzt werden.
2. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung der Kindergartenordnung
nach vorheriger schriftlicher Abmahnung möglich.
§ 5 Öffnungszeiten und Ferien
1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht
werden. Falls ein Kind nicht kommen kann, sind die Erzieherinnen über das Waldtelefon
zu benachrichtigen.
2. Die derzeit festgelegten Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag von 7:45 Uhr bis
13:15 Uhr (Dommelstadl) bzw. von 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr (Heinriching).
3. Die Kinder sollen – je nach Buchungszeit – pünktlich gebracht und abgeholt werden.
4. Der Kindergarten ist ganzjährig geöffnet, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage
und der Waldkindergartenferien.
5. Über die exakten Waldkindergartenferientermine entscheidet der Träger in Absprache
mit den Erzieherinnen jeweils im September für das folgende Jahr. Bei Feiertagen, die
auf einen Dienstag oder Donnerstag folgen, kann in Abstimmung mit dem Elternbeirat
und den Erzieherinnen der Kindergarten Montag bzw. Freitag geschlossen sein.
6. Muss der Kindergarten aus berechtigtem Anlass geschlossen werden (Krankheit,
dienstliche Verhinderung etc.) werden die Eltern sobald wie möglich informiert. Der
Träger des Kindergartens bemüht sich, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu
vermeiden. Dies gilt nicht, wenn der Kindergarten zur Vermeidung der Übertragung
ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. Im Falle der
Erkrankung/Verhinderung von Erzieherinnen können zu diesem Zwecke Elternnotdienste
eingeteilt werden. Hierüber entscheidet der Träger.
§ 6 Regelungen für Krankheits- und Notfälle
1. Ist ein Kind erkrankt, so ist dies den MitarbeiterInnen in der Einrichtung unverzüglich
mitzuteilen (Waldhandy).
2. Bei Infektionskrankheiten, bei Auftreten von Fieber, von Hautausschlägen,
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündungen oder Läusen sind die
Kinder zu Hause zu behalten.
3. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer schweren
ansteckenden Krankheit (z.B. Kinderkrankheiten, Salmonellen, Ruhr...) muss der Leitung
sofort Mitteilung gemacht werden. Der Besuch des Kindergartens ist in jedem dieser Fälle
aus Rücksicht auf die anderen Kinder ausgeschlossen.
Nachdem das Kind nach Auftreten einer solchen ansteckenden Krankheit (auch in der
Familie) den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
Ein amtsärztliches Attest kann verlangt werden.
4. Kinder, die trotz Krankheit im Kindergarten erscheinen, können von den ErzieherInnen
zurückgewiesen werden.
5. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme
während der Betreuungszeit erforderlich machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung
zwischen Erziehungsberechtigten und ErzieherInnen verabreicht.
6. Allergien, Krankheiten, spezielle Ernährung etc. müssen den Erzieherinnen schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 7 Elternbeitrag
1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag sowie ein zusätzliches
Materialgeld erhoben.
2. Alle Beiträge sind in der jeweils festgesetzten Höhe im Voraus und von Beginn des
Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.
3. Der monatliche Elternbeitrag staffelt sich wie folgt:
für mehr als 4-5 Std. 80,00 Euro
für mehr als 5-6 Std. 90,00 Euro
Über die Ermäßigungen in begründeten Fällen entscheidet der Träger.
4. Mitglieder im Waldkindergarten e.V. erhalten einen Vereinsrabatt in Höhe von 10,-
Euro auf den monatlichen Beitrag. Geschwisterkinder erhalten einen Rabatt von 20,- Euro
auf den monatlichen Beitrag. Die Rabatte sind nicht kombinierbar.
5. Der Elternbeitrag ist auch für die Kindergartenferien und für Zeiten, in denen der
Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
Der Elternbeitrag wird zu Anfang des Monats per Lastschrift eingezogen. Bei
Rücklastschriften fallen Gebühren an. Diese sind von den Eltern zu zahlen.
§ 8 Versicherung
1. Die Kinder sind gemäß SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert:
- auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
- während des Aufenthalts in der Einrichtung
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des
Einrichtungsgeländes
2. Der Versicherungsschutz entspricht dem des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Darüber hinaus besteht kein weitergehender Versicherungsschutz gegenüber dem
Träger, dem Kindergarten und dem dort beschäftigten Personal.
3. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten eintreten, sind der Leitung
unverzüglich mitzuteilen.
4. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer
persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Namensschilder
werden empfohlen.
5. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es
wird daher empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 9 Aufsicht und Aufsichtspflicht
1. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Erzieherinnen für die Kinder
ihrer Gruppe verantwortlich.
Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme der
Kinder durch ihre Betreuer am vereinbarten Treffpunkt und endet mit der Übernahme der
Kinder durch ihre Erziehungsberechtigten während der Abholzeit.
2. Auf dem Weg zum Waldtreffpunkt sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht
allein den Erziehungsberechtigten.
3. Den ErzieherInnen wird schriftlich mitgeteilt, wer zum Abholen des Kindes berechtigt
ist.
Soll das Kind von jemand anderen als schriftlich vereinbart abgeholt werden, muss das
den Erzieherinnen vorab mitgeteilt werden, ebenso wenn das Kind Hin- oder Rückweg
ohne Begleitung antreten soll.
§10 Elternarbeit
1. Mindestens ein Erziehungsberechtigter ist im eigenen Interesse dazu verpflichtet,
regelmäßig an den stattfindenden Elternabenden teilzunehmen.
Für ausführliche Einzelgespräche stehen die ErzieherInnen an -jeweils im Einzelfallvereinbarten
Terminen außerhalb der Öffnungszeiten zur Verfügung.
2. Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung (z.B. Fortbildung) einer ErzieherIn muss die
gesetzlich vorgeschriebene Betreuungspflicht von Eltern geleistet werden: Dies kann mit
erheblichen organisatorischem Aufwand verbunden sein. Eine verbindliche Regelung wird
am Elternabend am Anfang des Kindergartenjahres festgelegt werden.
3. Zudem werden die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, regelmäßig beim
Elternmitgehdienst teilzunehmen. Dieser Dienst wird gefordert, solange nur EINE
Erzieherin im Waldkindergarten zur Verfügung steht. Der Elternmitgehdienst wird auf alle
Eltern gleichmäßig verteilt und vom Elternabend am Anfang eines Kindergartenjahres
festgelegt.
§ 11 Sicherheit
1. Besondere Gefahren
Zecken und Fuchsbandwurm
Eltern, die sich für den Waldkindergarten interessieren, werden sich mit dem Thema
Zecken und auch mit dem Fuchsbandwurm auseinandersetzen müssen.
Information speziell zum Thema Zecken und Fuchsbandwurm werden vom Träger des
Waldkindergartens für ErzieherInnen und Eltern zur Verfügung gestellt.
Es besteht derzeit keine einheitliche Impfempfehlung gegen Infektionen durch
Zeckenbiss. Sprechen Sie aus diesem Grund mit Ärzten Ihres Vertrauens, lesen Sie das
Informationsmaterial (vor allem berücksichtigen Sie konsequent die Maßnahmen zur
Vermeidung der Ansteckung) und finden Sie zu verantwortungsvollen Entscheidungen!
Forstliche Gefahren
Es besteht keine über die üblichen Bestimmungen hinausgehende Sorgfaltspflicht des
Forstamtes und der zuständigen Förster. Grundsätzlich können also Gefahren von
herabfallenden Ästen, umfallenden Bäumen, Holzstapeln, Hochsitzen ausgehen.
Eine Tetanusimpfung wird empfohlen.
Auf obige Gefahren wird ausdrücklich hingewiesen, da hierfür im Rahmen des
Betreuungsvertrags keinerlei Haftung übernommen werden kann. Die Eltern müssen sich
dieser Risiken bewusst sein, mit ihrer Unterschrift im Betreuungsvertrag erklären sie
ausdrücklich davon Kenntnis genommen zu haben.
§ 12 Kleidung, Rucksack und Ausrüstung
1. Zur Ausrüstung des Kindes bedarf es den Witterungsverhältnissen angepasste
Kleidung: Innerhalb der wechselhaften Jahreszeiten empfiehlt sich der so genannte
„Zwiebellook“ – d. h. mehrere dünne Kleidungsstücke übereinander, im Winter eng
anliegende Wollhemden.
Zu jeder Jahreszeit tragen die Kinder langärmlige Oberbekleidung und lange Hosen
(wegen Dornen, Stacheln, Zecken, Insektenstiche etc.). Die Socken sollten stets über die
Hosenbündchen gezogen sein.
§ 13 Regeln
• Grundsätzlich bleiben alle Kinder in Sichtweite der ErzieherInnen!
• Aus dem Wald darf nichts verzehrt werden. Essen, das auf dem Boden lag, wird
weggeworfen!
• Pilze und tote Tiere dürfen nicht angefasst werden!
• Nach Toilettengang und vor dem Essen werden die Hände gründlich gereinigt.
• Das Besteigen von Jagdeinrichtungen und aufgestapelten Holz ist verboten!
• Suchen Sie Ihr Kind täglich am ganzen Körper –auch in den Haaren- nach Zecken ab!
• Bei Veranstaltungen, bei denen die Eltern anwesend sind, liegt die Verantwortung für
die Kinder grundsätzlich bei den Eltern.
• Der „Anmeldebogen“ muss von den Erziehungsberechtigten selbstverantwortlich
immer aktualisiert sein.
§ 14 Inkrafttreten und Änderungen
1. Diese Kindergartenordnung tritt am 01.09.2011 in Kraft.
2. Änderungen der Kindergartenordnung werden vom Träger rechtzeitig bekannt gegeben.